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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Kunst für Walldorf e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Walldorf.

§ 2 Zweck

Der Verein "Kunst für Walldorf e.V." will durch Ausstellungen vorrangig junge Künstler fördern. Der Verein unterstützt bei Bedarf die Stadtverwaltung in Angelegenheiten der Kunst im öffentlichen Raum. Der Verein organisiert für seine Mitglieder und weitere Interessierte Reisen zu Kunstausstellungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.

2. Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Mit dem Beitritt erklären die Mitglieder, dass sie sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung sowie Annahme durch den Vorstand und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) sowie Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

(1) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

(2) Der Ausschluss erfolgt, sofern Mitglieder der Satzung und dem Vereinsinteresse zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen oder mit Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung über einen Zeitraum von neun Monaten im Rückstand sind.

(3) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss. Der Beschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit Zugang dieser Mitteilung wirksam.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist spätestens 6 Monate nach Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.

2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer- dem Kassenwart
  • als Beisitzer dem amtierenden Stadtbaumeister und dem städtischen Kunstbeauftragten
  • bei Bedarf aus weiteren Beisitzern

Der Vorstand wird in offener Wahl durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Wiederwahl ist möglich.

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung.

3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder der Genannten hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig sein darf.

4. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen (durch Abgabe von Handzeichen). Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

6. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme in der Vorstandssitzung. Die Vertretung eines oder mehrerer nicht erschienener Mitglieder durch ein erschienenes Mitglied ist zulässig, wenn dieses die entsprechende schriftliche Vollmacht des bzw. der nicht erschienenen Mitglieder vorlegt, in welcher ausdrücklich bestimmt sein muss, dass der Vertreter auch das Stimmrecht des bzw. der vertretenen Mitglieder ausüben darf. Ein ordnungsgemäß vertretenes Mitglied gilt als erschienenes Mitglied.

7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter oder im Einvernehmen mit dem Versammlungsleiter vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Datum der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und Schriftführers
  • Anzahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung, dass die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Inhalt der Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, Form der Abstimmung und Abstimmungsergebnis
  • Satzungs- und Zweckänderungs- oder Ergänzungsanträge
  • Beschlüsse, mit wörtlichem Inhalt

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
  • Beschluss über die Jahresrechnung
  • Bestellung von mindestens einem Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre
  • Entlastung des Vorstandes
  • Auflösung des Vereins (qualifizierte Mehrheit, vgl. § 9 Ziffer 1)
  • Satzungsänderungen (qualifizierte Mehrheit, vgl. § 10 Ziffer 2)

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung und Bekanntmachung in der Walldorfer Rundschau zwei Wochen vor der Versammlung.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen können offen durchgeführt werden, auf Antrag eines Mitglieds wird mit Stimmzetteln geheim gewählt.

§ 9 Auflösung

1. Der Verein kann aufgelöst werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der Einberufung angekündigt sein. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Walldorf, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Kunst im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung des Vereins, unter voller Erhaltung der steuerbegünstigten Zweckbindung, anstelle der Stadt Walldorf eine andere Körperschaft oder einen anderen gemeinnützigen Verein als Vermögensempfänger bestimmen.

Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach schriftlicher Stellungnahme durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 10 Satzung

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Die Satzung kann geändert werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einberufung angekündigt sein. Der satzungsändernde Beschluss bedarf der Zustimmung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder.